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AnonymInaktiv
Danke für die schnellen Anworten.
Obstessig zur Vorbeugung kenne ich. Durch den niedrigen ph-Wert können sich die Erreger nicht so gut im Wasser halten. Jedoch ist die Wasseraufnahme unserer Tauben durch den sauren Geschmack im Wasser nicht sehr hoch. An Regentagen suchen daher die Tauben in der Voliere nach Alternativen.
Sehr geehrter Herr Borgelt mich würden die alternativen Haltungs.- und Zuchtstrategien sehr interessieren. Da ich auch Zuchtwart im Damascener-Club bin, sehe ich hier eine sinnvolle Alternative, die man weiter verfolgen und verbreiten sollte.
Gruß
R.StephanAnonymInaktivHallo Zuchtfreunde,
ein interessantes und wichtiges Thema, was Zfr. Stephan hier anspricht!
Dazu einige klare Aussagen:
1) Es gibt kein Medikament, welches “vorbeugend” gegen Trichomonden wirkt!
2.) Vorbeugen kann man nur durch die Maßnahmen, die Zfr. Stephan und “Gesti” schon ausführen und durch Zucht- und Haltungsstrategien, deren Erklärung den Rahmen diesen Schriftsatzes sprengen würde!
3.) Eine Trichmonaden-Behandlung ist nur dann sinnvoll, wenn auch welche vorhanden sind. Dies muß durch einen Rachenabstrich, vorgenommen von einem befähigten Tierarzt, abgeklärt werden! Solche Untersuchungen sollten ca. 14 Tage nach der letzten Schau und kurz vor beginn der Hauptmauer ( also etwa Anfang Juli) durchgeführt werden.
4.) Auf keine Fall sogenannte “Kombie-Präparate” gegen Trichomonden, Kokzidien und “Kropfschleimhautentzündungen” einsetzen! Eigentlich ist schon das Anbieten und der Vertreib solcher Mittel eine Todsünde gegen die Taubenzucht! Soche Mittel fördern eher die Anfälligkeit gegen derartige Erkrankungen und sind mit eine Ursache der zu Recht so gefürchteten “Jungtauben-Krankheit”! Diese “Mittelchen” schächen also im Ergebnis den Gesundheitsstatus usner Tauben und verführen so die Züchter zu immer neuen Medikamentengaben – ein geniale Geschäftsidee…..
5.) Wenn, aufgrund der tierärztlichen Diagnose eine Behandlung nötig ist, dann nur mit dem vom Arzt verordneten Mittel. Sollte Ihr Doc aber die eben erwähnten “Kombie-Mittel” favorisieren, so wechsel Sie bitte den Arzt…!!!!
6.) Ganz wichtig! Wie verabreiche ich ein Trichomanden-Mittel?
Die Gabe erfolgt über das Trinkwasser. Dabei ist es für den Erfolg von ausschlaggebender Bedeutung, das diese Reihnefolge eingehalten wird: Das Trinkwasser wird vor der Fütterung (die Tauben sollten recht hungrig sein!) aus dem Schlag genommen. Dann erfolgt die Körnerfuttergabe bis zur Sättigung. Danach warten wir gut 30 Minuten ab und geben erst dann die medikamentierte Tränke! Nur so erreichen wir, dass alle Tauben des Bestandes wirklich das nicht gerade wohlschmeckende Trinkwasser annehmen!
Verfahren wir anders, so haben wir etliche “Verweigerer im Bestand, die dann alle unsere Maßnahmen ins Leere laufen lassen!Dies soll fürs Erste reichen. Bei weiteren Fragen stehe ich gern über die unten aufgeführten Info-Wege – oder hier übers Forum – für ergänzende Erläuterungen zur Verfügung!
Gesunde Nachzucht wünscht Euch allen
Hubert Borgelt
AnonymInaktivGebe meinen Tauben regelmäßig Obstessig ins Wasser und habe absolut keine Probleme. Ich denke viel einfacher und billiger geht es nicht, allerdings nur zur Vorbeugung, bei Befall würde ich dann doch eher eine Kur mit einem Medikament machen.
AnonymInaktivWer kann mir weiter helfen?Ich suche ein Mittel, welches sich zur Bekämpfung und zur Vorbeugung von Trichomonaden eignet. Es sollte kostengünstig sein und einfach in der Anwendung (keine langen Kuren). Die hygienische Vorsorge , wie Tränken austrocknen und täglich frisches Wasser, wird von mir sorgfältig betrieben. Jedoch denke ich, dass eine regelmäßige Vorsorge während der Zucht betrieben werden sollte. Über Informationen wäre ich dankbar.
Gruß
R.StephanAnonymInaktivBei uns im Kreis Paderborn ist seit heute die Stallpflicht, bis auf einige “Risikogebiete”, komplett aufgehoben worden.
AnonymInaktivSuche Schmalkaldener Morenkopfen in schwarze faarbe, 5 paar, addut von 2005 oder 2006.
meine adresse:
DIEBOLT Sylvain
8, Rue du Milieu
67270 KIENHEIM
Frankreich
Téél in Frankreich: 03 88 69 64 60
Viele Danke euch anmahlten ob sir diese rasse zuchtten.
DIEBOLT Sylvain
sylvain.diebolt@cg67.frAnonymInaktivUnd nun die Verordnung in der verabschiedeten Form:
AnonymInaktivnein lieber Gast, die Stallpflicht wird nicht aufgehoben, sie wurde verlängert bis 15.8.06 – und dann ist es nicht mehr weit zur “Stallpflicht = Gesetz”.
Es ergeben sich lediglich ein paar so genannte Lockerungen…
Eine Verodnung voller “Pferdefüsse”, die Veterinäre entscheiden vor Ort, ob sie bestimmte Bezirke für “Hühner raus” freigeben. Die Halter von Enten und Gänsen sind weiterhin “in den Popo gekniffen”.Entwurf: Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung)
Entwurf:
Vom Mai 2006Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 261) ge ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung)
zu halten.(2) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit
Geflügel nicht
1. in einem Gebiet, das nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung, nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder nach § 3 Abs. 1 und 2 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung als Sperrbezirk, Beobachtungs gebiet oder Kontrollzone festgelegt ist
2. in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich Wildvögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees , eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem wilde Wasservögel rasten oder brüten, , oder
3. in einem Gebiet mit einem Radius von 1000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer
aa) mindestens [zehn] Geflügelhaltungen oder
bb) mindestens [4.000] Stück Geflügel,
befinden,
gehalten wird. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit Geflügel nicht in einem Gebiet mit einem Radius von 3000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer mindestens [1.500] Stück Geflügel befinden, gehalten wird.(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Ge flügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Geflügelhaltungen in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 vorliegen.
(4) Ein Geflügelhalter, der Geflügel in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift (der Anzahl der in Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere) und ihres Standortes anzuzeigen.
(5) Ist eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 erteilt worden oder wird Geflügel in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten, hat der Halter jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen.
(6) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter von Enten und Gänsen hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Halter abweichend von Satz 1 Enten und Gänsen zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel ausschließlich dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des Satzes 3 muss mindestens die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden; Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 2
(1) Die Untersuchungen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des Influenza-A-Virus erforderlich ist, anordnen, dass
1. ein Geflügelhalter Untersuchungen in kürzerem als dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen muss,
2. ein Geflügelhalter das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen lassen muss, und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen hat,
3. weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.(3) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.
§ 3
Die zuständige Behörde kann für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art zusätzlich zu den Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Ausnahmen von § 1 Abs. 1 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.§ 4
Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 14 Tage vor dem Inverkehrbringen in geschlossenen Ställen gehalten und längstens drei Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.§ 5
Eine Genehmigung, die bis zum … [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz S. 989) erteilt worden ist, gilt noch bis zum … [Einsetzen: (6 Wochen) nach Inkrafttreten dieser Verordnung] als Genehmigungen nach § 1 Abs. 2. Insoweit ist § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und Abs. 4 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung weiter anzuwenden.§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 2 oder § 3 verbundenen vollziehbaren Anordnung oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Satz 1
zuwiderhandelt.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Geflügel nicht in einem geschlossenen Stall oder nicht unter einer Schutzvorrichtung hält,
2. entgegen § 1 Abs. 4 eine Geflügelhaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 1 Abs. 5 Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
4. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Ente, eine Gans oder Geflügel hält,
5. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,
6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
8. entgegen § 4 Satz 1 Geflügel in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 4 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt oder
10. entgegen § 4 Satz 3 eine Bescheinigung auf Verlangen nicht vorlegt.§ 7
Die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989) wird aufgehoben.§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.Bonn, den April 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und VerbraucherschutzAnlage
(zu § 1 Abs. 6 Satz 4)
1 2
Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels
weniger als 100 10
100 – 1.000 20
mehr als 1.000 30AnonymInaktivOK Golis, 😉
mein Deutsche shrift its sehr furchtbar so,,,,,,,,
jetz habe ich da neu Nachrichten, meiner antwort im englische:twisted:This is now beyond a Joke, the ‘Stall’ holding of all Poultry is extended until August 16th which as we all know, is virtually the start of the ‘Migration’ period again!This fits perfectly well the ‘Commercial’ Poultry Farms that Cage for laying and house for rearing until slaughter two aspects that were due too be BANNED in Germany ,
As if by Magic, this is now the ONLY way that the Commercial Factions may operate! how very fortunate for them
This means that practically all ‘Hobby’ breeders of Waterfowl will not be able to breed their stock this year, without access to water so the Eggs may be Fertile, Other, large or very active Breeds of Poultry , Pheasants, Guinea Fowl etc do not take kindly to being enclosed, especially for long periods.
I am lucky I have Deutsche Lachshünner bantam, a very calm and tolerant Breed and also room to house them but they have been ‘Undercover’ due to the long period of Snow in this region and altitude, since mid-September!
This is no-way to keep poultry of any type!.
The Minister Herr Seehofer seems to be firmly ‘In the Pocket’ of the Commercial Poultry Industry! How fortunate for the ‘Industry’ that they can now ‘Continue’ to legally ‘Cage’ Birds for a seemingly indefinite period with the Blessings of the Government!Neue Verordnung zur Aufstallung vom April 2006
Bevor Sie die neue Verordnung durchlesen, ein paar Hinweise:
Die Aufstallung wird bis zum 16. August verlängert, sofern der Bundesrat nicht etwas anderes beschließt. Es darf davon ausgegangen werden, dass Minister Seehofer alles daransetzt, dass der Bundesrat aus dieser Verordnung eine Dauerverordnung macht. Der Minister selbst hat sich als Lobbyist der Wirtschaftsgeflügelzucht bezeichnet. In ihrem Sinne hat er bislang auch ausschließlich gehandelt.
Er zerstört damit Rassenerhalt, sinnvolle Freizeitgestaltung, die genetische Vielfalt und betreibt staatlich propagierte Verstöße gegen den Tierschutz, um nur einiges zu nennen. In diesem Gefolge werden auch Existenzen vernichtet. Das scheint teils gut ins Konzept derer zu passen, die Hühnerfabriken betreiben.
AnonymInaktivHallo…, das ist schon alt mit der Stallplicht bis zum 15.05.2006 !
Danach hat unser Geflügel noch keinen ,,Freigang “
Seehofer hat schon was neues aus dem Schreibtisch geholt !AnonymInaktivAchtung!
die Aufstallungsverordnung wurde bis zum 15. Mai 06 verlängert. Danach hat unser Geflügel wieder „Freigang“, die Frage ist nur wie lange, da Herr Seehofers Mitarbeiter schon eine neue Aufstallungsverordnung erarbeitet haben.Und weider? 😡 [/b]
AnonymInaktivWar am Sonntag mal in Tschechien ( ist ca 50 km von mir entfernt ).
Da laufen Hühner, Gänse und Enten überall frei herum. Bei denen gibts wahrscheinlich kein Virus oder keine Bürokraten. 😳
In Frankreich wurde geimpft.
Was fällt umseren Verantwortlichen ein? STALLPFLICHT
Bin schwer am überlegen, ob ich meine Zwerghühner nicht schlachte.
Immer eingesperrt ist nicht meine Vorstellung von Tierhaltung.
Hoffentlich ist jetzt am 15.5 endlich die Aufhebung.
Aber im Herbst fängt das Theater ja wieder an. 👿
Trotzder allen gut Zucht für 2006
StephanAnonymInaktivich wohne in der nähe von mainz und bei uns soll vorrausichtlich am 15.05. die stallpflicht aufgehoben werden.
AnonymInaktivHab heute im Radio gehört, das jetzt monatsweise entschieden werden soll, ob verlängert wird oder nicht. Ich fürchte das die Tiere dieses Jahr nicht viel Sonne sehen werden. Jetzt erstmal bis Juni und im Herbst kommen wieder die Zugvögel. Ich habe meine Zwerge abgeschafft, weil das ist keine Artgerechte Tierhaltung, vielleicht sollte man den Minister auch mal für einige Wochen in sein Haus sperren, dann könnte man ihn ja mal fragen wie er sich fühlt 👿
AnonymInaktivHallo Die Stallpflicht ist ja auf ungestimmte Zeit verlängert. 😡
Ist jemand etwas genaueres bekannt? -
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