Paukenschlag aus Brüssel
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/263 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2017 zu Risiko mindernden Maßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2017) 765)
“In den Hochrisikogebieten verbieten die Mitgliedstaaten
a) die Freilandhaltung von Geflügel;
b) die Verwendung von im Freien befindlichen Wasserbecken für Geflügel;
16.2.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 39/9
c) die Versorgung von Geflügel mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu denen Wildvögel Zugang
haben;
d) die Lagerung von Geflügelfutter, das nicht vor Wildvögeln oder anderen Tieren geschützt ist.
(4) Im Rahmen von weiteren Risiko mindernden Maßnahmen verbieten die Mitgliedstaaten
a) die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft lebenden Vögeln auf Märkten, Tierschauen,
Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen;
b) den Einsatz von Lockvögeln der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes.
(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die von ihnen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ergriffenen Maßnahmen,
um diese entsprechend der Seuchenlage, einschließlich der von Wildvögeln ausgehenden Risiken, anzupassen.”