Antwort auf: Keulung im Ernstfall

#9661
Anonym
Inaktiv

Ob Nachrichten in diesem Zusammenhang gut oder weniger gut sind, das lasse ich offen. Die Situation ist für mich so oder so sehr bedrückend!
Als Rassetaubenzüchter glaubten wir bisher, die Eilverordnung zum Schutz vor der Vogelgrippe schließt Tauben aus, uns passiert nichts. Dachten wir!
Richtig ist: Wo Tauben und Hühnervögel auf einem Grundstück leben, in der Regel einen gemeinsamen Betreuer haben, gelten Tauben im E-Fall innerhalb einer Sperrzone als “lebende Vectoren” (mögliche passive Krankheitsüberträger durch einfache Weitergabe/Aufenthalt des Erregers). Das heißt, sie würden in diesen Fällen unausweichlich gekeult.

Etwas anders stellt sich die Situation dar, wenn innerhalb einer Sperrzone ein reiner Taubenbestand ist, der durch Volierenhaltung oder ähnlich keinen Kontakt zu anderem Geflügel besitzt und wenn der Züchter mit keinem weiteren Fremdgeflügel in Berührung kommt. Hier erst greift der zitierte Gerichtsbeschluß.

Noch ein Wort in der Sache. Die Zwangskeulung ist eigentlich kostenpflichtig für den Taubenbesitzer! Im Fall Sachsen nimmt man von einer Rechnungstellung Abstand. Den Betroffenen ist eine kleine Entschädigung in Aussicht gestellt worden. In diesem Zusammenhang müssen die Landesverbände gegenüber den Tierseuchenkassen möglicherweise nochmals vorstellig werden.

Der VDT kann keine Keulungen verhindern! Einzig die örtlichen Gegebenheiten und Bedingungen führen zu Entscheidungen. Deswegen bleibt die Situation für mich bedrückend.