Formfehler, Doppelfehler oder Absicht?

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    Anonym
    Inaktiv

    Am 04.05. und 20.05.2022 wurden ZWEI verschiedene Einladungen auf die Homepage gestellt. Oberflächlich betrachtet sind die Unterschiede gering.
    Die Wortwahl zwischen 2. Vorsitzenden und stellvertretendem Vorsitzenden können wir überlesen, da beide Begriffe zutreffen. Das ist dieselbe Wortklauberei wie zwischen VDT-Schau und Deutsche Rassetaubenschau.
    In Einladung A steht als TOP 12 die Wahl eines Wahlleiters. Die Notwendigkeit brauchen wir sicherlich nicht zu erörtern. Denn schon lange vorher hätten wir einen Deeskalationstrainer, Friedensrichter oder Schlichter gebraucht. In Einladung B steht nichts von einem Wahlleiter. Der 2. Vorsitzende klammert sich somit an die ‘Wahlordnung des VDT’. Wahlleiter ist danach grundsätzlich der 1. Vorsitzende (aktuell nicht vorhanden); steht der 1. Vorsitzende zur Wahl, übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgabe. Das ist zunächst einmal satzungskonform, passt aber angesichts der Gesamtkonstellation nicht. Die Atmosphäre ist so zugespitzt, dass jegliche Unruhe für das Verbands(über)leben schädlich ist. Deshalb hätte der 2. Vorsitzende sofort (satzungskonform) erklären müssen, dass er aufgrund der aufgeheizten Lage die Wahlleitung nicht übernehmen kann und verhindert ist, die Wahl neutral zu leiten. Hinzu kommt, dass wir zum Zeitpunkt der Wahl gar keinen 2. Vorsitzenden mehr haben, da dessen Amtszeit mit seiner Entlastung endet. Darauf zu vertrauen, nicht entlastet zu werden, dadurch im Amt zu bleiben und die Wahl leiten zu können, ist schon eine besondere Lage, die man sich als tolldreist wohl vorstellen kann, die man sich aber in seinen schlimmsten Träumen nicht vorstellen möchte. (Keine Sorge, auch bei Nicht-Entlastung endet seine Amtszeit.)
    Die Genehmigung der Tagesordnung als TOP 1 birgt somit schon eine gewisse Brisanz. Wir wollen nichts unter den Tisch kehren, wir wollen uns aber auch nicht über den Tisch ziehen lassen. Die Delegierten müssen den Ablauf der JHV bestimmen, da der Vorstand der Vergangenheit nicht zukunftsfähig ist. Die ZWEI Einladungen können die Rechtsgültigkeit der JHV gefährden, EINE Einladung muss entfernt werden. Weitere problematische Punkte werde ich in den nächsten Tagen hier zur Diskussion stellen.
    Manfred Loick

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